Cannabis teilen oder verschenken in der Schweiz: Was ist erlaubt?
Joint teilen, Cannabis verschenken oder für Freunde mitkaufen? Schweizer Regeln zu geringfügigen Mengen, Pilotprodukten, Rezepten und Club-Einladungen verständlich erklärt.
Ein Freund fragt, ob du ihm etwas Cannabis für später mitgeben kannst. Am selben Abend wird in einer anderen Runde ein Joint herumgereicht. Beides klingt nach Teilen, ist rechtlich aber nicht dieselbe Situation. Auch eine kostenlose Abgabe kann eine unzulässige Weitergabe sein. Dieser Ratgeber trennt die Fälle, die im Alltag oft vermischt werden: Besitz zum Eigenkonsum, gemeinsamer Konsum, Geschenke, Kostenbeteiligung und persönliche Bezugsrechte.
Bevor du etwas weitergibst: vier Fragen
- Welches Produkt ist es: THC-Cannabis, ein THC-armes CBD-Produkt, Studiencannabis oder ein Arzneimittel?
- Geht es tatsächlich um gleichzeitigen gemeinsamen Konsum oder um eine Abgabe für später?
- Spielen Geld, Gegenleistungen oder Beschaffung für andere eine Rolle?
- Sind die beteiligten Personen volljährig, und gelten besondere Bezugsbedingungen?
1. Besitz, Konsum und Weitergabe sind verschiedene Handlungen
Wer bis zu 10 Gramm Cannabis für den eigenen Konsum besitzt, fällt grundsätzlich unter die Straflosigkeitsregel für geringfügige Mengen. Daraus folgt keine allgemeine Verkaufserlaubnis und auch kein Recht, diese Menge beliebigen Personen zu überlassen. Entscheidend ist nicht allein, wie viel in einer Verpackung liegt, sondern was damit geschieht und zu welchem Zweck du es besitzt.
Der Konsum von THC-Cannabis ausserhalb eines erlaubten Rahmens bleibt eine eigene Rechtsfrage. Bei Erwachsenen kann unter den Voraussetzungen des Ordnungsbussenverfahrens eine Busse von 100 Franken in Betracht kommen. Eine Ausnahme für eine Vorbereitung oder Abgabe macht den anschliessenden Konsum nicht automatisch legal. Trenne deshalb die Handlung der abgebenden Person von derjenigen der konsumierenden Person.
2. Was beim gleichzeitigen gemeinsamen Konsum anders ist
Art. 19b Abs. 1 BetmG sieht eine begrenzte Ausnahme für die unentgeltliche Abgabe einer geringfügigen Menge zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums mit einer volljährigen Person vor. Für Cannabis nennt Abs. 2 zehn Gramm als geringfügige Menge. Die Voraussetzungen gehören zusammen: geringfügige Menge, keine Gegenleistung, erwachsene Beteiligte sowie gleichzeitiger gemeinsamer Konsum.
Ein gelegentlich in einer Erwachsenenrunde herumgereichter Joint ist die typische Fallkonstellation, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung beschreibt. Eine Tüte, die jemand mitnimmt und erst später allein konsumiert, ist damit nicht gleichzusetzen. «Wir sind Freunde» oder «ich verdiene nichts daran» ersetzt die anderen Voraussetzungen nicht. Auch die Grammzahl ist kein Pro-Kopf-Gutschein für wiederholte Abgaben an eine grössere Gruppe.
Die Unterscheidung ist in BGE 149 IV 307 und im Urteil 6B_630/2016 erläutert. Sie beschreibt eine begrenzte Straflosigkeit bestimmter Handlungen, keine allgemeine Legalisierung des sozialen Cannabiskonsums. Bei einem konkreten Verfahren zählen die tatsächlichen Umstände; eine Chat-Nachricht oder die Bezeichnung Geschenk entscheidet den Fall nicht allein.
3. Geschenke, Geld zurück und Sammelkäufe
Cannabis für einen späteren Konsum zu verschenken fällt nicht schon deshalb unter die Ausnahme, weil kein Geld fliesst. Die unbefugte Weitergabe von THC-Cannabis ist grundsätzlich vom Betäubungsmittelrecht erfasst. Ein Geburtstagsgeschenk oder die Übergabe an eine befreundete Person schafft keine zusätzliche Rechtsgrundlage.
Bei einer Kostenbeteiligung lässt sich Unentgeltlichkeit nicht einfach behaupten. Wer für andere einkauft, Geld einsammelt, Mengen aufteilt oder eine Gegenleistung erhält, kann weitere rechtlich relevante Handlungen vornehmen. Dafür gibt es keinen verlässlichen Freipass nach dem Motto Selbstkosten sind immer erlaubt. Dieser Ratgeber empfiehlt weder private Sammelkäufe von unbewilligtem THC-Cannabis noch eine Umbenennung von Zahlungen in Spenden.
Auch ein Clubkonto oder eine gemeinsame Bestellung beantwortet die Frage nach der zulässigen Abgabe nicht. Zuerst muss der konkrete Bezugsweg passen; anschliessend gelten die Bedingungen für die einzelne Person und das jeweilige Produkt.
4. Pilotprodukte und Cannabis auf Rezept bleiben persönlich
In bewilligten Cannabis-Pilotversuchen sind die abgegebenen Produkte für den Eigengebrauch der teilnehmenden Person bestimmt. Die Weitergabe an Dritte ist verboten. Kaufe deshalb nicht für Freunde mit und teile keine Studienprodukte mit Personen ausserhalb deiner persönlichen Studienberechtigung. Die private Ausnahme aus Art. 19b ist keine Erlaubnis, diese besonderen Studienregeln zu umgehen.
Ein Verstoss kann studienrechtliche Massnahmen und je nach Sachverhalt weitere rechtliche Folgen haben. Die BAG-Informationen nennen bei wiederholter Weitergabe den Ausschluss. Daraus sollte weder ein allgemeines Sofort-Ausschluss-Versprechen noch eine folgenlose erste Verwarnung abgeleitet werden; die konkreten Regeln des Projekts bleiben wichtig.
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5. Ein Rezept gilt nicht für die ganze Freundesgruppe
Verschriebenes Cannabis wird für die Behandlung einer bestimmten Person abgegeben. Eine ärztliche Verschreibung schafft keine Bezugsberechtigung für eine andere Person und keine Erlaubnis zum privaten Verteilen des Arzneimittels. Gleiche Beschwerden bedeuten ausserdem nicht, dass dasselbe Präparat oder dieselbe Menge für jemanden anderen geeignet ist.
Gib Reste nicht an Freunde weiter. Bei nicht mehr benötigten Arzneimitteln oder Fragen zur weiteren Verwendung ist die abgebende Apotheke die passende Anlaufstelle. Wer selbst eine Behandlung erwägt, braucht eine eigene medizinische Abklärung. Medizinischer Bezug und nichtmedizinischer Konsum sollten auch im Gespräch über das Teilen nicht vermischt werden.
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6. CBD, Minderjährige und kantonale Unterschiede
Cannabis mit weniger als 1 % Gesamt-THC fällt nicht allein wegen Cannabis unter dieselbe betäubungsmittelrechtliche Einstufung wie THC-Cannabis ab diesem Grenzwert. Daraus folgt aber nicht, dass jedes CBD-Produkt für jede Verwendung und jede Person frei abgegeben werden darf. Produktkategorie, Zusammensetzung, Verwendungszweck und insbesondere Altersvorschriften können weitere Grenzen setzen.
Bei Minderjährigen greift die beschriebene Erwachsenen-Ausnahme nicht. Versuche nicht, eine Abgabe an eine minderjährige Person mit einer kleinen Menge, einem niedrigen Preis oder einer Freundschaft zu rechtfertigen. Für CBD-Produkte muss ebenfalls die zutreffende Produktregel geprüft werden; unter 1 % THC ist keine pauschale Jugendschutz-Ausnahme.
Das Betäubungsmittelrecht ist Bundesrecht. Zürich, Bern oder das Tessin schaffen keine allgemeine kantonale Erlaubnis zum privaten Verschenken von THC-Cannabis. Örtliche Zuständigkeiten, Vollzug und Studienbedingungen können sich unterscheiden. Für eine Reise über die Landesgrenze gelten wiederum eigene Regeln; die Schweizer Kleinmengenregel ist keine Ein- oder Ausfuhrerlaubnis.
7. Freunde einladen: Community und Produktbezug trennen
Du kannst Freunde auf Informationen und die Registrierung bei CannabisClub.ch aufmerksam machen. Das ist etwas anderes, als Cannabis für sie zu beziehen oder eigene Produkte weiterzugeben. Jede Person prüft ihren Zugang selbst; ein Einladungslink ersetzt weder eine Studienaufnahme noch ein Rezept oder eine sonstige erforderliche Bezugsgrundlage.
So bleibt die Einladung verständlich: Gemeinsam Wissen und Kaufkraft aufbauen, ohne aus der Community eine private THC-Abgabestelle zu machen. Ein kostenloses Konto ist kein sofortiger THC-Anspruch. Massgeblich sind die tatsächlich verfügbaren Angebote und ihre rechtlichen Voraussetzungen. Bewahre bei einem konkreten Bezug die Produktinformationen und die für dich geltenden Bedingungen auf.
Vier Alltagssituationen im Vergleich
| Situation | Entscheidender Unterschied |
|---|---|
| Ein Joint wird gleichzeitig in einer Erwachsenenrunde geteilt. | Die enge Ausnahme nach Art. 19b kann relevant sein; sämtliche Voraussetzungen und der Konsum sind getrennt zu prüfen. |
| Eine Freundin erhält Cannabis zum Mitnehmen für morgen. | Kein gleichzeitiger gemeinsamer Konsum; kostenlos bedeutet nicht automatisch straflos. |
| Ein Studienteilnehmer gibt etwas aus seiner Pilot-Packung ab. | Studiencannabis ist für seinen Eigengebrauch bestimmt; Weitergabe an Dritte ist verboten. |
| Jemand erhält einen Club-Einladungslink. | Eine Registrierungseinladung ist keine Produktabgabe und schafft keine THC-Bezugsberechtigung. |
Häufige Fragen zum Teilen und Verschenken
Darf ich in der Schweiz 10 Gramm Cannabis verschenken?
Die 10-Gramm-Regel ist keine allgemeine Geschenkerlaubnis. Die Ausnahme für eine unentgeltliche Abgabe setzt unter anderem gleichzeitigen gemeinsamen Konsum mit einer volljährigen Person voraus. Eine Übergabe für später ist eine andere Situation.
Ist das Weiterreichen eines Joints automatisch legal?
Nein. Eine eng begrenzte Straflosigkeitsregel kann für die Abgabe relevant sein. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis des Konsums; auch Menge, Alter und allfällige besondere Produktbedingungen zählen.
Darf ich mir von Freunden nur die Kosten erstatten lassen?
Eine Kostenerstattung ist kein allgemeiner rechtlicher Freipass. Zahlung, Beschaffung und Weitergabe sind anhand der tatsächlichen Umstände zu beurteilen; Unentgeltlichkeit lässt sich nicht allein mit fehlendem Gewinn begründen.
Darf ich Cannabis aus einem Pilotprojekt mit Freunden teilen?
Nein. Die Studienprodukte sind für den Eigengebrauch der teilnehmenden Person bestimmt; eine Weitergabe an Dritte ist verboten.
Darf ich einem Freund etwas von meinem verschriebenen Cannabis geben?
Eine persönliche Verschreibung berechtigt nicht dazu, das Arzneimittel privat an andere zu verteilen. Die andere Person braucht eine eigene medizinische Abklärung und gegebenenfalls Verschreibung.
Ist ein Club-Einladungslink eine Erlaubnis zum THC-Bezug?
Nein. Ein Link ermöglicht eine Einladung zur Registrierung. Die Voraussetzungen eines konkreten Bezugs, einer Studienteilnahme oder einer Behandlung bleiben davon getrennt.
Rechtliche Einordnung, Stand 8. Oktober 2026: Art. 19, 19a und 19b BetmG; BGE 149 IV 307; Bundesgericht 6B_630/2016; BAG-Informationen zu den Pflichten in Cannabis-Pilotversuchen. Gesetzesvorhaben sind von geltendem Recht zu unterscheiden. Allgemeine Information, keine Beurteilung eines individuellen Verfahrens.
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Kostenlos beitretenHäufige Fragen
- Darf ich in der Schweiz 10 Gramm Cannabis verschenken?
- Die 10-Gramm-Regel ist keine allgemeine Geschenkerlaubnis. Die Ausnahme für eine unentgeltliche Abgabe setzt unter anderem gleichzeitigen gemeinsamen Konsum mit einer volljährigen Person voraus. Eine Übergabe für später ist eine andere Situation.
- Ist das Weiterreichen eines Joints automatisch legal?
- Nein. Eine eng begrenzte Straflosigkeitsregel kann für die Abgabe relevant sein. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis des Konsums; auch Menge, Alter und allfällige besondere Produktbedingungen zählen.
- Darf ich mir von Freunden nur die Kosten erstatten lassen?
- Eine Kostenerstattung ist kein allgemeiner rechtlicher Freipass. Zahlung, Beschaffung und Weitergabe sind anhand der tatsächlichen Umstände zu beurteilen; Unentgeltlichkeit lässt sich nicht allein mit fehlendem Gewinn begründen.
- Darf ich Cannabis aus einem Pilotprojekt mit Freunden teilen?
- Nein. Die Studienprodukte sind für den Eigengebrauch der teilnehmenden Person bestimmt; eine Weitergabe an Dritte ist verboten.
- Darf ich einem Freund etwas von meinem verschriebenen Cannabis geben?
- Eine persönliche Verschreibung berechtigt nicht dazu, das Arzneimittel privat an andere zu verteilen. Die andere Person braucht eine eigene medizinische Abklärung und gegebenenfalls Verschreibung.
- Ist ein Club-Einladungslink eine Erlaubnis zum THC-Bezug?
- Nein. Ein Link ermöglicht eine Einladung zur Registrierung. Die Voraussetzungen eines konkreten Bezugs, einer Studienteilnahme oder einer Behandlung bleiben davon getrennt.