Bewerbung mit Cannabis-Vorgeschichte: was du wissen musst

TL;DR

  • Nur arbeitsrelevante Fragen sind zulässig – Freizeitkonsum gehört nicht dazu.
  • «Notlüge» bei unzulässigen Fragen ist rechtlich anerkannt (BGE 132 II 161).
  • Vorstrafen: nur bei einschlägigem, sicherheitsrelevantem Bezug offenlegen.
  • Drogentests bei Einstellung: nur mit Einwilligung und legitimem Interesse.

Zulässige und unzulässige Fragen

  • Zulässig: «Erfüllen Sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle?»
  • Zulässig (bei Fahrern): «Besitzen Sie einen gültigen Führerausweis der Kategorie C?»
  • Unzulässig: «Konsumieren Sie in Ihrer Freizeit Cannabis?»
  • Unzulässig: allgemeine Drogentests ohne Bezug zur Funktion.

Medizinalcannabis im Bewerbungsprozess und am Arbeitsplatz

Seit der Gesetzesänderung im August 2022 ist Medizinalcannabis in der Schweiz direkt über ärztliche Rezepte zugänglich, ohne dass eine Ausnahmebewilligung des BAG nötig ist. Diese Neuerung beeinflusst auch den Bewerbungsprozess für Patientinnen und Patienten. Grundsätzlich besteht keine Pflicht, eine medizinische Behandlung im Vorstellungsgespräch von sich aus offenzulegen. Die gesundheitliche Situation gehört zur geschützten Privatsphäre, solange die verschriebene Therapie die Arbeitsleistung für die spezifische Stelle nicht einschränkt oder gefährdet.

Eine Ausnahme bildet die Treuepflicht nach Schweizer Obligationenrecht. Wenn die Einnahme von Medizinalcannabis die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt und die Stelle das Führen von Fahrzeugen oder die Überwachung von Gefahrenquellen erfordert, müssen Bewerbende dies thematisieren. In solchen Fällen ist eine frühzeitige, sachliche Absprache mit dem betriebsärztlichen Dienst ratsam. So lässt sich klären, ob die medizinische Indikation mit den Sicherheitsanforderungen des Betriebs vereinbar ist, ohne dass sensible Diagnosen direkt dem Linienvorgesetzten offengelegt werden müssen.

  • Medizinalcannabis ist seit August 2022 ohne BAG-Ausnahmebewilligung ärztlich verschreibbar.
  • Keine allgemeine Offenlegungspflicht von verschriebenen Medikamenten im Bewerbungsverfahren.
  • Einschränkungen gelten bei Tätigkeiten, die durch die Medikation negativ beeinflusst werden könnten.
  • Die Treuepflicht nach Schweizer Obligationenrecht verlangt die Meldung von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

Drogentests und sicherheitsrelevante Funktionen

Systematische Drogentests im Rahmen des Bewerbungsverfahrens sind in der Schweiz nur in engen Grenzen zulässig. Sie erfordern stets ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, das schwerer wiegt als der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Bewerbenden. Dies ist vor allem bei sicherheitsrelevanten Berufen der Fall, beispielsweise bei Lokführern, Piloten oder im Umgang mit gefährlichen Maschinen. Ein Test ohne konkreten Bezug zur künftigen Tätigkeit ist rechtlich unzulässig und verletzt das Datenschutzgesetz.

Besondere Vorsicht ist bei Stellen geboten, die das regelmässige Führen von Geschäftsfahrzeugen verlangen. Im Schweizer Strassenverkehr gilt eine strenge Null-Toleranz-Praxis mit einem THC-Grenzwert von 1.5 Mikrogramm pro Liter Blut. Da Abbauprodukte von Cannabis noch Tage nach dem Konsum nachweisbar sind, riskieren Bewerbende bei einem positiven Test nicht nur den Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren, sondern bei bestehenden Arbeitsverhältnissen auch den sofortigen Verlust des Führerausweises und arbeitsrechtliche Konsequenzen.

  • Drogentests sind nur bei nachweisbarem Sicherheitsrisiko für den Betrieb oder Dritte zulässig.
  • Die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Bewerbenden ist für jeden Test zwingend erforderlich.
  • Der strenge Strassenverkehrs-Grenzwert von 1.5 Mikrogramm THC pro Liter Blut gilt auch im Arbeitskontext.
  • Eine Verweigerung des Tests bei zulässigen Stellenprofilen führt meist zum Ausschluss aus dem Verfahren.

Der Strafregisterauszug und das Betäubungsmittelgesetz

Viele Stellensuchende befürchten, dass früherer Kontakt mit den Behörden wegen Cannabis die Karrierechancen mindert. Hier schafft das Schweizer Recht klare Grenzen. Der Konsum sowie der Besitz von geringfügigen Mengen Cannabis für den Eigenkonsum werden bei Erwachsenen mit einer Ordnungsbusse von einhundert Franken geahndet, sofern die Menge unter zehn Gramm THC-Cannabis liegt. Solche Ordnungsbussen sind keine Vorstrafen und werden folglich nicht im Schweizer Strafregister eingetragen.

Ein Eintrag im privaten Strafregisterauszug, den Arbeitgebende verlangen dürfen, erfolgt nur bei schweren Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie dem gewerbsmässigen Handel. Selbst wenn ein Eintrag existiert, darf der Arbeitgeber diesen nur verwerten, wenn ein direkter Bezug zur ausgeschriebenen Stelle besteht. Für die meisten administrativen oder handwerklichen Berufe ohne Vermögens- oder Personenschutzverantwortung spielen vergangene Delikte im Zusammenhang mit Cannabis daher im Bewerbungsprozess rechtlich keine Rolle.

  • Ordnungsbussen wegen Cannabiskonsums erscheinen nicht im Schweizer Strafregisterauszug.
  • Der private Strafregisterauszug zeigt nur rechtskräftige Urteile wegen Vergehen und Verbrechen.
  • Arbeitgebende dürfen Auszüge nur bei direktem, sachlichem Bezug zur Stelle einfordern.
  • Einträge ohne Relevanz für die angestrebte Tätigkeit müssen im Gespräch nicht offengelegt werden.

FAQ

Ich habe eine Ordnungsbusse wegen Cannabis – muss ich sie im CV nennen?

Nein. Ordnungsbussen sind keine Vorstrafen und erscheinen nicht im Strafregisterauszug.

Darf ein Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nach dem Konsum von legalem CBD fragen?

Nein, Fragen nach dem Konsum von legalem Cannabis mit einem Gesamt-THC-Gehalt von unter einem Prozent sind im Vorstellungsgespräch unzulässig. Da CBD in der Schweiz nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, gehört der Konsum zur geschützten Privatsphäre. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Konsum die Arbeitsleistung direkt beeinträchtigt oder ein Sicherheitsrisiko darstellt. Wird die Frage dennoch gestellt, ist eine Notlüge rechtlich zulässig.

Wie verhält es sich mit Medizinalcannabis bei einem angeordneten Drogentest?

Ein ärztliches Rezept für Medizinalcannabis schützt bei einem positiven Drogentest nicht automatisch vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Zwar liegt kein illegaler Konsum vor, doch die Betriebssicherheit muss gewährleistet bleiben. Bewerbende für sicherheitsrelevante Stellen sollten die Medikation vor dem Test gegenüber dem Betriebsarzt offenlegen. Swissmedic und das BAG regeln zwar die legale Abgabe, die Eignung für die spezifische Stelle beurteilt jedoch der Arbeitgeber anhand der Risiken.

Was passiert, wenn eine Lüge bezüglich des Cannabiskonsums im Nachhinein auffliegt?

War die Frage des Arbeitgebers unzulässig, weil kein Bezug zur Arbeitsleistung bestand, hat die Lüge keine rechtlichen Folgen. Das Schweizer Arbeitsrecht schützt in diesem Fall die Bewerbenden. War die Frage jedoch zulässig – etwa weil der Konsum die Eignung für eine sicherheitsrelevante Tätigkeit wie die eines Berufschauffeurs ausschliesst –, kann das Verschweigen eine fristlose Kündigung oder eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen absichtlicher Täuschung rechtfertigen.