Cannabis und Strafregister: Was im Schweizer Auszug erscheint
Anzeige, Verurteilung, Speicherung in VOSTRA und Sichtbarkeit im Privatauszug sind verschiedene Schritte. Wer sie gleichsetzt, zieht schnell falsche Schlüsse für eine Bewerbung oder ein Behördenverfahren.
TL;DR: Eine Cannabis-Ordnungsbusse führt nicht zu einem Strafregistereintrag. Bei einem Strafbefehl oder Urteil hängen Eintragung und Sichtbarkeit von der Deliktsart, der Sanktion und den gesetzlichen Registerregeln ab – nicht allein von der Cannabis-Menge.
Anzeige ist nicht Verurteilung
Ein Polizeirapport oder eine Anzeige bedeutet noch nicht, dass eine Straftat rechtskräftig festgestellt wurde. Ebenso wenig führt jeder Strafbefehl automatisch zu einem Eintrag, der im Privatauszug erscheint. Lies deshalb zuerst, welcher Tatbestand und welche Sanktion tatsächlich verfügt wurden. Die Formel «über 10 Gramm = Strafregister» ist rechtlich unzuverlässig.
Nach einer Cannabiskontrolle: Unterlagen und Verfahren einordnen
Was der Privatauszug zeigt
Der Privatauszug ist für Privatpersonen bestimmt und kann beispielsweise bei einer Bewerbung verlangt werden. Er zeigt nach den gesetzlichen Regeln insbesondere Urteile wegen Verbrechen und Vergehen für eine bestimmte Zeit. Es gibt keine allgemeine Unsichtbarkeitsgrenze von 180 Tagessätzen. Eine kleinere Geldstrafe ist deshalb nicht automatisch vor einem möglichen Arbeitgeber verborgen.
Sonderprivatauszug und Behördenzugriff
Der Sonderprivatauszug ist kein vollständiger Behördenauszug. Er dient bestimmten Tätigkeiten mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen und betrifft einschlägige Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbote. Welche VOSTRA-Daten eine Behörde einsehen darf, richtet sich nach ihrer gesetzlichen Berechtigung. Die Aussage «Behörden sehen alles» ist ebenso zu pauschal wie die Gleichsetzung mit dem Sonderprivatauszug.
Fristen und den eigenen Stand prüfen
Das Nichterscheinen im Privatauszug und die Entfernung aus dem Register sind unterschiedliche Vorgänge. Fristen hängen unter anderem von der Sanktion und weiteren gesetzlichen Umständen ab; eine einfache Tabelle «Geldstrafe zehn, bedingte Haft fünfzehn Jahre» reicht nicht. Prüfe einen aktuellen eigenen Auszug zusammen mit dem Entscheid. Für Berichtigungen oder konkrete Registerfragen ist das Bundesamt für Justiz die zuständige Anlaufstelle.
FAQ
Ist eine kleine Geldstrafe im Privatauszug immer unsichtbar?
Nein. Eine allgemeine Grenze von 180 Tagessätzen gibt es dafür nicht. Entscheidend sind die gesetzlichen Regeln und das konkrete Urteil.
Ist ein Betreibungsregisterauszug dasselbe?
Nein. Er betrifft Betreibungen. Der Strafregisterauszug betrifft strafrechtliche Verurteilungen nach den dafür geltenden Regeln.
Quellen & Verweise
- Strafregisterauszug: Privat- und Sonderprivatauszug — ch.ch
- Strafregister: Informationen des Bundesamts für Justiz — BJ / OFJ / UFG / FOJ