Cannabis in der Mietwohnung: Rücksicht, Schäden und Kündigung

Bei Cannabis in einer Mietwohnung sind Betäubungsmittelrecht und Mietrecht getrennt zu prüfen. Die rechtliche Einordnung eines Produkts beantwortet noch nicht, welche Belastung Nachbarn hinnehmen müssen.

TL;DR: Mieter müssen sorgfältig mit der Wohnung umgehen und auf Hausbewohner Rücksicht nehmen. Geruch, Schäden und Vertragsverletzungen können mietrechtlich relevant sein. Es gibt aber weder eine allgemeine Zwei-Abmahnungen-Regel noch eine automatische fristlose Kündigung bei jedem Cannabisvorwurf.

Produktstatus und Rücksichtspflicht

Artikel 257f OR verlangt Sorgfalt und Rücksichtnahme. Auch bei einem Produkt, das nicht als verbotenes Betäubungsmittel gilt, können Rauch und Geruch einen Konflikt verursachen. Umgekehrt erlaubt ein Mietvertrag keine nach Betäubungsmittelrecht verbotene Handlung. Die pauschale Aussage «CBD ist in der Wohnung rechtlich unproblematisch» lässt diese getrennten Fragen ausser Acht.

Beschwerden konkret erfassen

Für die Beurteilung zählt, was tatsächlich geschieht: Wie häufig tritt die Belastung auf, welche Räume betrifft sie und was wurde bereits mitgeteilt? Nimm nachvollziehbare Beschwerden ernst und kläre eine Abhilfe, die andere Bewohner schützt. Ein einzelnes Schlagwort wie «Cannabisgeruch» ersetzt keine Sachverhaltsprüfung. Ebenso wenig gibt es eine feste Zahl von Beschwerden, nach der jeder Mietvertrag automatisch endet.

Veränderungen und Schäden

Bauliche Veränderungen, Feuchtigkeit, elektrische Installationen und Schäden können zusätzliche Pflichten auslösen. Dafür sind Vertragsinhalt, Einwilligungen und die tatsächliche Verursachung zu prüfen. Ob eine Versicherung einen Schaden deckt, ergibt sich aus den konkreten Bedingungen. Eine pauschale Deckungszusage oder ein pauschaler Ausschluss wäre unzuverlässig; die Produktbezeichnung allein beantwortet diese Frage nicht.

Kündigung und Fristen

Bei fortgesetzter Verletzung von Sorgfalt oder Rücksicht trotz schriftlicher Mahnung sieht Art. 257f Abs. 3 OR unter weiteren Voraussetzungen eine Kündigung vor; für Wohnräume gilt dabei mindestens eine Frist von 30 Tagen auf Monatsende. Das ist kein allgemeines Recht zur sofortigen Räumung. Wer eine Kündigung anfechten will, muss grundsätzlich innert 30 Tagen nach Empfang die Schlichtungsbehörde anrufen. Lass das Schreiben deshalb frühzeitig prüfen.

FAQ

Braucht es immer zwei Abmahnungen?

Nein. Eine allgemeine Zwei-Abmahnungen-Regel gibt es nicht. Entscheidend sind Kündigungsgrund, gesetzliche Voraussetzungen und die konkrete Situation.

Ist eine polizeiliche Kontrolle automatisch ein Kündigungsgrund?

Nein. Eine Kontrolle allein ersetzt nicht die Prüfung des Sachverhalts und der mietrechtlichen Voraussetzungen. Strafrecht und Mietrecht sind getrennt zu beurteilen.

Quellen & Verweise