Cannabis am Arbeitsplatz — Arbeitsrecht in der Schweiz
Cannabis-Konsum in der Freizeit ist Privatsache — bis er die Arbeitsleistung berührt oder die Sicherheit gefährdet. Das Schweizer Arbeitsrecht schützt beide Seiten, aber unterschiedlich stark je nach Branche.
Freizeit-Konsum: Privatsache (OR 328, DSG). Am Arbeitsplatz konsumieren: Kündigungsgrund (Weisungsrecht Arbeitgeber). Drogentest: nur mit Grundlage (Verdacht, Sicherheits-Beruf, Arbeitsvertrag). Positive Test → nicht automatisch Kündigung, Verhältnismässigkeitsprüfung.
OR 328 — Fürsorgepflicht
Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten (OR 328 Abs. 1). Freizeit-Aktivitäten sind privat.
Datenschutzgesetz (DSG): Gesundheitsdaten (inkl. Drogenkonsum) sind besonders schützenswert. Erhebung nur mit Rechtsgrundlage.
Drogentest — wann erlaubt?
Standardmässig nicht. Zulässig nur bei: (a) begründetem Verdacht auf Fahrunfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit, (b) Sicherheits-Berufen (Piloten, Lokführer, Kranführer, Chirurgen), (c) im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart und verhältnismässig.
Test darf nur durch qualifizierten Arzt, mit Einwilligung. Verweigerung → arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich.
Kündigung wegen Cannabis
Konsum am Arbeitsplatz: Kündigungsgrund. Bei einmaligem Verstoss Verwarnung nötig.
Positive Test ohne Arbeitsleistungs-Beeinträchtigung: fristlose Kündigung unverhältnismässig. Anfechtbar.
Medizinal-Cannabis am Arbeitsplatz
Patient mit Rezept: Anzeigepflicht gegenüber Arbeitgeber nur in Sicherheits-Berufen.
Sativex, Dronabinol können Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen — Fahrverbot während Titrationsphase üblich.
FAQ
Darf mein Arbeitgeber mich auf Cannabis testen?
Nur mit Grundlage: begründeter Verdacht, Sicherheits-Beruf oder Vertragsklausel.
Kann ich wegen Freizeit-Konsum gekündigt werden?
Nicht ohne Weiteres. Nur wenn Arbeitsleistung erwiesenermassen leidet.
Was gilt für Medizinal-Cannabis-Patienten?
Wie andere Medikamente. Anzeigepflicht nur in Sicherheits-Berufen.